Vereinssatzung vom 17.03.2016

 

Vereinssatzung

 

Stand 17. 03. 2016

 

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

 

 

(1)  Der Verein führt den Namen „Heimat- und Verschönerungsverein Cossebaude e.V.“.

 

      Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 2518 beim Amtsgericht Dresden eingetragen.

 

 

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden – Cossebaude.

     

  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

     

     

    § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

     

    (1)  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

               des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins

               ist die Förderung des Denkmalschutzes, die Förderung der Pflege und Erhaltung von

               Kulturwerten sowie die Förderung des Heimatgedankens.

                    

          2.  Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Erwerb des denkmalgeschützten

               Fachwerkhauses Talstraße 5 in Cossebaude und seiner Umgestaltung zu einem

               Heimathaus (Talstraße 5 a), welches auch von anderen Vereinen zeitweilig genutzt

               werden kann, verwirklicht.

     

           3. Außerdem soll die Ortschronik dort geführt werden, heimatgeschichtliche Arbeit

               geleistet werden und durch Vorträge und Öffentlichkeitsarbeit der Heimatgedanke

               der Bevölkerung gefördert werden.

     

           4. Schließlich will der Verein Tafeln und Lehrpfade für heimatgeschichtliche

               Sehenswürdigkeiten erarbeiten, errichten und erhalten.

              

          5.  Zur Förderung des Gemeinschaftssinns und des Heimatgedankens in der Ortschaft

               Cossebaude organisiert und veranstaltet der Verein jährlich ein Heimatfest

               (Blütenfest) in unmittelbarer Nachbarschaft des Heimathauses. In die Gestaltung

               werden Einrichtungen und Vereine aus Cossebaude umfassend einbezogen.

             

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

     

    (3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

           Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

           Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

           unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

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    (4)  Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

           Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltrechtlichen

           Möglichkeiten ein Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne

           des § 3 Nr.26 a EStG (eine sogenannte Ehrenamtspauschale) beschließen.

     

    (5)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes

           fällt das Vermögens des Vereins an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und

           ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und zwar zur Denkmalpflege

           und Heimatpflege im Ort Cossebaude.

     

     

    § 3  Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

     

    (1)  Der Verein regelt seine Geschäftstätigkeit durch Ordnungen und Entscheidungen.

           Er kann sich zu diesem Zweck eine

 

  • Geschäftsordnung

  • Finanzordnung

  • Wahlordnung

            sowie andere Ordnungen geben.

     

     

    § 4  Mittel des Vereins

     

    (1)  Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge

  • Spenden

  • Erlöse aus Veranstaltungen

  • Fördermittel

     

    (2)  Förderer des Vereins unterstützen den Zweck des Vereins durch

     regelmäßige Geldspenden

     

     

    § 5  Mitgliedschaft

     

 

  1. Mitglied kann jede natürliche und/oder juristische Person werden, die die Ziele des

    Vereins unterstützt.

     

    (2)  Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder.

     

    (3)  Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung durch

     den Vorstand erworben.

     

    (4)  Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch:

     - Austritt

     - Tod oder

     - Ausschluss.

     

    (5)  Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres/Geschäftsjahres möglich. Er muss dem

     Vorstand schriftlich einen Monat zuvor angezeigt werden.

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    (6)  Mitglieder, die den Zielen des Vereins zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden.

           Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen einen Ausschluss kann beim

           Vorstand binnen 4 Wochen Einspruch erhoben werden. In diesem Fall entscheidet die

           einzuberufende Mitgliederversammlung endgültig.

           Vor der Entscheidung hat der Betreffende das Recht auf Anhörung.

           Die Rechte des Mitgliedes ruhen bis zur Entscheidung

          

    (7)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte.

                                                 

     

    § 6 Ehrenmitgliedschaft

     

    (1)  Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich um den Vereinszweck in

          besonderer Weise verdient gemacht haben.

     

    (2)  Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Einladung des Vorstandes, Beschluss der 

          Mitgliederversammlung und deren schriftliche Annahme erworben.

     

    (3)  Die Ehrenmitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Ehrenmitgliedes oder durch dessen

          schriftliche Austrittserklärung.

     

    (4)  Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt. 

     

     

    § 7 Organe des Vereins

     

 

  1. Die Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • die Rechnungsprüfung

     

     

    § 8  Mitgliederversammlung  

     

 

  1.  Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im I. Quartal einberufen. Die Einladung

           erfolgt 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.

     

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden      Mitglieder beschlussfähig. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der

    anwesenden Mitglieder getroffen.

     

  3. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, dass vom

    Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

     

 

(4)  Die Mitgliederversammlung beschließt die Anzahl der zu wählenden

 

       Vorstandsmitglieder und wählt aus den Mitgliedern den Vorstand.

 

 

 

(5)  In der 1. Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet der Vorstand

 

den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor.

 

 

 

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(6)  Die Mitgliederversammlung beschließt über:

 

  • die Entlastung des Vorstandes

  • Satzungsänderung

  • die Auflösung des Vereins

  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge

     

     

    § 9 Vorstand und Aufgaben des Vorstandes 

     

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden

    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

    3. dem Schatzmeister

    4. und weiteren Mitgliedern                                                                     

                                                                                                                              

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

          Wiederwahl ist möglich.

 

      Der gewählte Vorstand wählt aus seinen Reihen:

 

-          den Vorsitzenden

 

  • den stellvertretenden Vorsitzenden

  • den Schatzmeister.

           Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

     

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der

    Amtsperiode durch den Vorstand durchzuführen.

     

    (4)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 

 

  • der Vorsitzende

  • der stellvertretende Vorsitzende

  • der Schatzmeister

           Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der vorgenannten

           Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

     

    (5)  Als Unterzeichnungsberechtigte für Anweisungen aller Bankgeschäfte legen wir

     folgendes fest:

     Der Schatzmeister unterzeichnet jeden Beleg. Als Zweitunterzeichner erscheint entweder

     der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

     

    (6)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Ihm obliegt

     die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und das Umsetzen der 

           Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

           Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

     

    (7)  Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist verpflichtet, Protokolle

     zur Beschlussfassung anzufertigen. 

     

     

     

     

     

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    § 10 Rechnungsprüfung

     

 

  1.  Die Rechnungsprüfung besteht aus:

 

  • dem Vorsitzenden

  • zwei Beisitzern

     

 

  1.  Die Rechnungsprüfung wird für die Dauer von zwei Jahren von der

     Mitgliederversammlung gewählt.

     

  2. Die Rechnungsprüfung prüft die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und der Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch.

 

      Über die Prüfung ist dem Vorstand schriftlich zu berichten.                                                                

 

      Die Rechnungsprüfung erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und

 

      beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des

 

      Vorstandes.

 

 

 

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

 

 

  1. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung beschlossen und trat am selben

    Tag in Kraft.

     

    (2)  Der Verein beantragt die Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht.

          Er beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt.

     

    (3)  Die Satzung wurde mit den in der Mitgliederversammlung am 17. 03. 2016 beschlossenen

          Änderungen und Ergänzungen insgesamt neu geschrieben.                                  

 

Mitgliedsbeiträge

 

 

Heimat- und Verschönerungsverein Cossebaude e.V. (HVVC)

 

 

Regelungen zum Mitgliedsbeitrag

 

  • Der Mitgliedsbeitrag beträgt 36 Euro im Jahr. Der Betrag ist jeweils bis zum 31.03. des Kalenderjahres auf das Konto des HVVC zu überweisen.

 

  • Bei einem Neueintritt in den HVVC im laufenden Jahr beträgt der Mitgliedsbeitrag 3 Euro/Monat.

 

  • Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

 

  • Sind bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebensgemeinschaften beide Partner Mitglied im HVVC, so reduziert sich der Mitgliedsbeitrag jeweils um ein Drittel auf 24 Euro / Jahr bzw.2 Euro / Monat.

 

Diese Regelungen wurden auf der Mitgliederversammlung des HVVC am 28. Februar 2013 beschlossen und gelten ab dem 01. Januar 2013.

 

 

 

 

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